Karlsruhe. Hat das Wasser- und Schifffahrtsamt den Verdacht, dass Gefahr von einem Binnenschiff ausgeht, kann es dieses stilllegen. Stellt sich hinterher heraus, dass das zu Unrecht erfolgte, hat der Eigentümer des Schiffes einen Anspruch auf Entschädigung für die Ausfallzeit. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. In dem Fall war ein Großmotorgüterschiff in eine Schleuse eingefahren. Dort wurde er festgehalten und ihm die Weiterfahrt durch das Wasser- und Schifffahrtsamt untersagt, weil am Heck eine ölige Verfärbung des Wassers festgestellt wurde. Als das Schiff untersucht wurde, wurde zwar ein Riss in der Außenhaut festgestellt, aus diesem trat aber kein Öl aus. Das Gericht beschloss, dass der Eigentümer von der Behörde für die Ausfallzeit Ersatz verlangen kann. Der Gefahrverdacht liege nicht in seiner Verantwortung. Für die Höhe des Nutzungsausfalls sind die Sätze des § 32 Binnenschifffahrtsgesetz (alte Fassung). unter Berücksichtigung der Geldentwertung eine angemessene Schätzungsgrundlage, so das Gericht. (ctw/ks)
Urteil vom 03.07.2013
Aktenzeichen 22 U 1/13 Bsch