Karlsruhe. Geht eine Sendung während des Transports verloren, muss der Anspruchsteller so detailliert nachweisen, welchen Umfang und welchen Wert die Sendung gehabt, dass der Richter sich von der Richtigkeit der Angaben überzeugen kann. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof. In dem verhandelten Fall hatte eine GmbH einen Container mit Fernsehgeräten beladen, ihn verplombt und den Transport von Istanbul nach Nürnberg in Auftrag gegeben. Dort kam der Container aber nie an, weil er dem Transporteur auf einem Parkplatz in Wien gestohlen wurde. Die GmbH verlangte daraufhin Schadensersatz.
Die GmbH musste anhand von Lieferscheinen, Frachtbriefen, korrespondierenden Rechnungen das Gericht überzeugen, dass die abhanden gekommene Ware tatsächlich auch in dem Container war. Grundsätzlich reicht auch einer dieser Belege. In diesem Fall waren aber umfangreichere Nachweise nötig, um einwandfrei feststellen zu können, dass tatsächlich die behauptete Anzahl von Geräten in dem Container befördert worden war. Zudem musste der Zustand und Wert der Ware belegt werden. Nur so konnte nachgewiesen werden, dass in der Obhut des Frachtführers der Warenverlust eingetreten ist. (ctw)