Erfurt. Teilzeitbeschäftigte können beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer stellvertretenden Filialleiterin in der Gastronomie. Dies gelte auch dann, wenn die Mehrarbeit den Umfang einer Vollzeittätigkeit nicht erreicht sei. Die Arbeitszeit war in dem Fall der Klägerin nicht wochen-, sondern jahresbezogen vereinbart. Bei ihr waren dies 90 Prozent einer vollen Stelle mit 2028 Stunden, also 1818 Stunden. Die Auslegung des Manteltarifvertrags für die Systemgastronomie ergab, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. (ag)
Urteil vom 19.12.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 231/18