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Urteil: Mindestlohngesetz gilt auch für Transportunternehmen aus dem EU-Ausland

08.04.2019 11:10 Uhr
Finanzkontrolle Schwarzarbeit Zoll Mindestlohn
Anlass für den Rechtstreit war eine MiLoG-Kontrolle des deutschen Zolls
© Foto: Hauptzollamt Potsdam

Das MiLoG verstößt bei Kabotageverkehren und grenzüberschreitenden Transporten mit Be- und Entladung in Deutschland nicht gegen EU-Recht. Es gilt auch für slowakische Spediteure, die bei uns tätig werden.

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Stuttgart. Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) ist auch auf Transportunternehmen aus dem EU-Ausland und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar ist. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen. In der Vergangenheit hatten bereits mehrere deutsche Gerichte ähnlich entschieden. In zwei gleichgelagerten Fällen hatten sich die slowakischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten.

Der Zoll wollte die Unterlagen einsehen, weil die slowakischen Transportunternehmen im Kabotageverkehr oder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- und Entladung in Deutschland tätig waren. Anlass war zuvor eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit am Werk eines deutschen Warenempfängers. Einer der Lkw-Fahrer hatte dabei angegeben, einen monatlichen Nettolohn von 400 Euro zuzüglich 600 Euro für unter anderem Verpflegung zu beziehen und an fünf Tagen in der Woche jeweils neun Stunden zu arbeiten.

Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben. In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. (ag)

Urteil vom 22.08.2018
Aktenzeichen: 11 K 544/16; 11 K 2644/16

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