Erfurt. Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss den entsprechenden Antrag schriftlich mit Unterschrift stellen und das Original spätestens sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber abgeben. Ein Fax oder eine E-Mail genügen dafür nicht. Darauf wies kürzlich das Bundesarbeitsgericht hin. Die betroffene Arbeitnehmerin hatte in diesem Fall per Fax für sich eine zweijährige Elternzeit beantragt. Damit genügte sie nicht dem Schriftformerfordernis, das das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dafür vorsieht.
Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin, weil sie acht Wochen nach der Entbindung nicht wieder zur Arbeit erschien. Die Frau konnte sich nicht auf den Kündigungsschutz des Paragraf 18 BEEG berufen und scheiterte vor Gericht mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber verhält sich nach der Entscheidung nicht treuwidrig, wenn er sich trotz rechtzeitiger Kenntnis der Inanspruchnahme auf den Schriftformmangel beruft und das Arbeitsverhältnis kündigt. (ctw/ag)