München. Wenn der Absender von ihm beauftragten Frachtführer allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweist, nur bewachte Parkplätze auf der Transportroute anzufahren, handelt dieser nicht automatisch leichtfertig, wenn er es nicht tut und Güter vom Lkw gestohlen werden. Das sagte das Oberlandesgericht (OLG) München.
In diesem Fall nahm der Beförderungsvertrag Bezug auf die AGB des Absenders, in denen in Ziffer 16 formuliert war, dass nur bewachte Parkplätze angefahren dürfen. Bei der Auftragserteilung war davon aber nie die Rede. Der Fahrer des Frachtführers stellte den Lkw auf einem unbewachten Autobahnparkplatz ab, wo die Plane aufgeschlitzt und 1,4 Tonne der Ware mit einem Wert von rund 73.000 Euro gestohlen wurde. Für den Auftrag war die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) anzuwenden, da es sich um einen grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Italien handelte.
Das OLG war der Auffassung, dass sich der Frachtführer auf die beschränkte Regelhaftung berufen könne. Die Voraussetzungen eines groben Verschuldens seien nicht gegeben. Die AGB-Klausel, wonach der beklagte Frachtführer verpflichtet sei, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren, sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei überraschend im Sinne des Paragrafen 305c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und daher unwirksam.
Der Vorwurf der Leichtfertigkeit war zudem nicht haltbar, weil der Frachtführer nicht um den Wert des Gutes und dessen Absetzbarkeit wusste. Darüber hinaus hatte sein Fahrer den Lkw auf einem belebten, auch nachts häufig frequentierten Rastplatz zwischen mehreren anderen Fahrzeugen abgestellt und darin geschlafen. (ctw/ag)
Urteil vom 26.10.2017
Aktenzeichen: 23 U 1699/17