Köln. Ein Schrotthändler stand am Straßenrand und warf Metall auf die Ladefläche seines LKW. Dabei blieb er mit einem Metallteil an einem parkenden PKW hängen und beschädigte ihn. Weil er anschließend ungerührt weiterzog, klagte ihn die Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der sogenannten Unfallflucht, an.
Die Vorinstanzen sprachen den Schrotthändler noch frei. Sie konnten in dem Vorfall keine Unfallflucht erkennen, weil der Schaden beim Beladen geschehen war, also nicht im Straßenverkehr. Das sah das Oberlandesgericht Köln jedoch anders und hob die Entscheidung auf: Das Be- und Entladen eines LKW sei verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, argumentierten die Richter.
Dies gelte gerade dann, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel bestehe. Deswegen sei der Schaden beim Ladevorgang als Unfall im Straßenverkehr zu sehen. Entsprechend habe der Mann sich der Unfallflucht strafbar gemacht, als er den Ort des Unfalls einfach verließ. (mp)
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 19. Juli 2011
Aktenzeichen: III 1 RVs 138/11