Berlin. Am 1. April tritt eine überarbeitete Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Zuletzt war die StVO vor vier Jahren aktualisiert worden. Diese Version war laut der Prüfgesellschaft Dekra allerdings juristisch umstritten und galt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig. Mit der neuen Fassung soll demnach nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen. Neben einer Neustrukturierung der Paragraphen, der Abschaffung von Verkehrszeichen wurden vor allem die Radverkehrsvorschriften angepasst.
Doch auch PKW- und LKW-Fahrer sind von den Änderungen betroffen. Sie dürfen zum Beispiel im Winter künftig nur noch M+S-Reifen nach EU-Richtlinie aufziehen und müssen bei Gefahrenzeichen (gefährliche Kurve, starkes Gefälle oder Wildwechsel) den Fuß vom Gas nehmen, sonst droht ein Bußgeld von 100 Euro. Denn auch ohne ausdrückliche Geschwindigkeitsbegrenzung sollen diese Verkehrsteilnehmer an den entsprechenden Stellen bei Gefahr schnell zum Stehen kommen können.
Überholverbot an Bahnübergängen
An Bahnübergängen gilt künftig zudem ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst. „Einem Bahnübergang darf sich der Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, außerdem könnte das überholte Fahrzeug die Sicht auf die Schienen verdecken“, sagt Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Dekra. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für LKW über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake sei gestrichen worden.
Neu geregelt wurde nach Dekra-Angaben auch die Benutzung von Fahrstreifen: Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen künftig nicht zum Überholen genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf Fahrstreifen für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts LKW über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Falschparker müssen höhere Bußgelder zahlen
Zum 1. April 2013 tritt im Zuge des StVO-Updates auch der neue Bußgeldkatalog mit geänderten Regelsätzen in Kraft. Er regelt, dass man bei bestimmten Verkehrsverstößen tiefer in die Tasche greifen muss. Unter anderem steigt die Strafe für das Zuparken von Radwegen oder das Parken ohne Parkschein. Das Zuparken von Radwegen kostet künftig 20 Euro bis 30 Euro statt bisher 15 Euro bis 20 Euro, für Parken ohne Parkschein muss man künftig 10 statt bisher 5 Euro berappen. Auch das Überschreiten der Parkdauer, das Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung und das Fahren ohne ordnungsgemäße Beleuchtung wird um jeweils fünf Euro teurer.
Darüber hinaus ist das Verwarngeld wegen Übertretungen von LKW-Fahrverboten wie dem Missachten von Einfahrverboten durch ein Bußgeld ersetzt worden. Verstöße gegen durch Verkehrszeichen angeordnete Fahrverbote für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse werden dadurch künftig mit 75 Euro statt bisher 20 Euro geahndet. Davon verspricht sich der Gesetzgeber eine abschbessere Abschreckung. Derzeit würden geringe Geldstrafen wegen Verstößen gegen Fahrverbote zu häufig bewusst in Kauf genommen. (ag)
römer