Mitarbeiter haben auf Basis des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit. Sie können sich unbezahlt freistellen lassen, wenn sie ihr Kind in dieser Zeit selbst betreuen und erziehen.
Allerdings müssen sie sich dabei an gewisse Regeln halten, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert. Diesen können Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen.
Unter anderem muss der Angestellte die Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen und dabei Fristen einhalten: Bei einem Kind bis zu drei Jahren beträgt diese Frist sieben Wochen, ist das Kind älter, dann beträgt sie 13 Wochen. Es darf in diesem Fall aber maximal das achte Lebensjahr erreicht haben.
Auch eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit kann der Arbeitnehmer beantragen. Diesen Antrag kann das Unternehmen aus dringenden betrieblichen Gründen aber ablehnen.
In welchen anderen Fällen eine Ablehnung möglich ist, wie der Gesetzgeber für mehr Planbarkeit sorgt, ob der Arbeitnehmer seine Elternzeit aufteilen kann sowie weitere Fakten rund um das Thema erfahren Abonnenten im Rechtsblog.