Ein Wachmann arbeitete als Teilzeitkraft am Flughafen. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass er monatlich durchschnittlich 150 Stunden zu arbeiten habe - wann genau diese 150 Stunden abzuleisten waren, sagte der Vertrag jedoch nicht. Tatsächlich arbeitete der Mann durchschnittlich 188 Stunden pro Monat. Vor dem Arbeitsgericht verlangte er daher die Bezahlung aller Stunden und die Feststellung, dass er eigentlich eine 188-Stunden-Stelle, mindestens aber eine volle Stelle mit 160 Stunden im Monat habe.
Die Richter beim Bundesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht. Der Arbeitsvertrag lasse den Mann völlig im Ungewissen darüber, wann genau er die 150 Stunden zu arbeiten habe. Auch sei nicht festgelegt, wann er mit einem Ausgleich seiner Mehrarbeit rechnen könne.
Eine solche Regelung sei unklar und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, entschieden die Richter. Damit sei die Klausel nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Der Arbeitsvertrag sei deswegen so zu behandeln, als enthalte er überhaupt keine Regelung zur Arbeitszeit, insbesondere keine Teilzeitvereinbarung. Damit habe der Kläger Anspruch auf eine volle Stelle.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Juni 2011
Aktenzeichen: 9 AZR 236/10