München. Nach dem Handelsgesetzbuch haftet der Frachtführer für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstehen, und zwar in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung. Diese Obhutshaftung beginnt damit in dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer den Besitz über die zu befördernde Ware erlangt. Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, beginnt der maßgebliche Haftungszeitraum bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Ware zum Zweck der Verladung und Beförderung in seine Obhut nimmt und nicht erst mit dem Ende des Beladevorgangs.
Wird dem Frachtführer das Gut dagegen nur zur Lagerung oder Verwahrung übergeben, ohne dass bereits ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, haftet er nicht nach Frachtrecht, sondern nach Lagerrecht. Es kommt daher auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
Was gilt jedoch, wenn dem Frachtführer der Transportauftrag erteilt wurde, er aber eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen muss, etwa weil ihm die nötige Transportkapazität fehlt, um den Auftrag sofort auszuführen? Diese sogenannte verkehrsbedingte Lagerung schließt eine Obhutshaftung nach Frachtrecht nicht aus. Denn sie fällt in seinen Verantwortungsbereich und dient der Erfüllung des Beförderungsvertrags. Es kommt daher Frachtrecht zur Anwendung. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte verfügte Lagerung. In diesem Fall wird vertraglich vereinbart, die Ware vor dem Transport zu lagern oder der Absender gibt eine entsprechende Anweisung. Kommt es hier zu einem Schaden, haftet der Frachtführer nach Lagerrecht. (ir)
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