Berlin/Bonn. Am 20. Juni 2013 wurde das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Artikelgesetz treten zum 1. Juli 2013 zahlreiche Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in Kraft. Darauf hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einer Mitteilung nochmals hingewiesen.
Beim Güterkraftverkehrsgesetz geht es schwerpunktmäßig um redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. So wurden in § 5 Satz 2 GüKG die bereits seit 1. Januar 2012 ausgelaufenen Kabotagebeschränkungen für Bulgarien und Rumänien gestrichen und stattdessen im Vorgriff auf den EU-Beitritt Kroatiens zum 1. Juli 2013 für kroatische Inhaber von EU-Lizenzen im GüKG ein Kabotageverbot verankert. Gleichzeitig wurde in § 19 Absatz 2 a Nrn. 7 und 8 GüKG eine Lücke bei der Bußgeldregelung im Zusammenhang mit illegalen Kabotagebeförderungen geschlossen.
Geänderte Mitführungs- und Aushändigungspflichten
Mit der Neufassung des § 7 GüKG wurden die Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr konkreter geregelt. So sieht das GüKG in Zukunft eine ausdrückliche Regelung vor, dass das Original der EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nicht als Nachweis im Fahrzeug mitgeführt werden darf. In § 7 Absatz 2 GüKG wird der Satz „Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.“ neu aufgenommen. Begleitpapiere müssen danach künftig nicht mehr zwingend in Papierform mitgeführt werden, sondern können beispielsweise bei Kontrollen auch auf einem Notebook zugänglich gemacht werden. Dem Kontrolleur ist somit lediglich die Einsicht auf einen Bildschirm zu gewähren, auf dem das Dokument lesbar ist. Nicht erfüllt ist diese Anforderung hingegen, wenn der Kontrollbeamte technische Hilfsmittel einsetzen müsste, um die Dokumente zu lesen. Die Möglichkeit der elektronischen Zurverfügungstellung von Begleitdokumenten ist damit explizit Gegenstand der GüKG-Änderungen. LKW-Fahrer müssen künftig den BAG-Beamten zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen bei Kontrollen den Zutritt zum Fahrzeug gestatten (§ 12 Absatz 1 Satz 3 GüKG).
Die übrigen Änderungen des Fahrpersonalgesetzes, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, Fahrlehrergesetzes, Straßenverkehrsgesetzes und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind bereits am 21. Juni 2013 in Kraft getreten. (diwi)