München. Im März 2015 ist mit der Änderung der VO (EG) Nr. 561/2006 die sogenannte Handwerkerregelung geändert worden. Danach unterliegen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens unterwegs sind, unter bestimmten Bedingungen nicht mehr den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten. Dies ist der Fall, wenn sie zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen dienen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Was das genau bedeutet, sagt die EU-Verordnung aber nicht. Daher stellen sich viele Güterkraftverkehrsunternehmer die Fragen, ob sie unter gewissen Voraussetzungen auf die Aufzeichnung der Lenkzeiten verzichten können.
Eine Antwort darauf liefern die „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“. Das ist eine zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmte Erläuterung der einschlägigen europäischen und deutschen Fahrpersonalvorschriften. Danach sind die Begriffe Material und Ausrüstung zwar weit auszulegen. Es muss sich also nicht zwingend um Werkzeuge und Arbeitsmittel handeln. Es genügt auch, wenn Ersatzteile, Werkstoffe, Kabel, Geräte oder sonstiges Zubehör transportiert werden, die notwendig sind, damit der Unternehmer seine Dienst- und Werkleistungen erbringen kann. Das macht aber auch deutlich, dass es bei der Ausnahmeregelung keinesfalls um eine bloße Beförderung von Gütern geht.
Für die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung kommt es daher entscheidend darauf an, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Daher gilt im Fall des hier fragenden Lesers die Handwerkerregelung nicht, obwohl er sich mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen im Umkreis von 100 Kilometern bewegt. Er müssen daher die Lenk- und Ruhezeiten sowie die sonstigen Arbeitszeiten der Kraftfahrer weiterhin sorgfältig aufzeichnen. (ir/ag)
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