Frage: Wir möchten einen spanischen Lkw-Fahrer einstellen. Kann er einen auf Deutsch abgefassten Arbeitsvertrag im Nachhinein anfechten, weil er den Inhalt nicht verstanden hat?
Antwort der VerkehrsRundschau: Ihre Frage hat im vereinten Europa durchaus praktische Relevanz. Bei großen, international tätigen Unternehmen werden Arbeitsverträge heutzutage beispielsweise häufig auf Englisch verfasst – auch für in Deutschland arbeitende Mitarbeiter. Wer trägt also nach deutschem Recht das Risiko, wenn ein Arbeitnehmer einen Vertrag unterzeichnet, den er nicht versteht?
Vermutlich sind Sie mit Ihrem Bewerber auf Englisch oder Spanisch in Kontakt getreten und haben geklärt, dass und zu welchen Bedingungen er für Sie arbeiten soll. In diesem Fall sollte dem künftigen Mitarbeiter klar sein, dass er mit seiner Unterschrift eine rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abgibt und ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Ein Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, einen angebotenen Arbeitsvertrag sofort zu unterschreiben. Ein seriöser Arbeitgeber wird nichts dagegen haben, wenn der Bewerber den Vertrag zur Prüfung mit nach Hause nimmt und in angemessener Frist unterschrieben zurückgibt.
Das sollte gerade bei einem ausländischen Kandidaten gelten, der kein oder kaum Deutsch spricht. Er soll den Vertrag mitnehmen und in Ruhe lesen, eventuell auch übersetzen lassen können. Unterschreibt er den Vertrag ohne Kenntnis des Inhalts, steht er rechtlich gesehen demjenigen gleich, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt.
Auch eine sogenannte AGB-Kontrolle dürfte hier zu keinem anderen Ergebnis führen: Da ein Arbeitsvertrag in der Regel vorformuliert ist, handelt es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind aber nicht schon deshalb unwirksam, weil sie für den Vertragspartner nicht in seiner Muttersprache abgefasst sind. Das Sprachrisiko trägt also der neue Mitarbeiter. (ir)
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