München. Weggespülte Lkw, Lagerdächer, die unter Regenmassen einstürzen, Sturmschäden an Fahrzeugen: In den vergangenen Tagen wurde Deutschland von Stürmen und Hochwasser heimgesucht, die Schäden hinterlassen und auch so manches Transport- und Logistikunternehmen hart getroffen haben. Doch zahlt die Versicherung in diesen Fällen? Die wichtigsten Fragen und Antworten für Betroffene.
Zahlt die Versicherung bei Hagel-, Blitz- und Sturmschäden am Lkw?
Die Teilkaskoversicherung übernimmt nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Hagel-, Blitz- und Sturmschäden am Fahrzeug. Ist das Blech verbeult oder sind die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet.
Wer bezahlt, wenn das Fahrzeug durch Hochwasser vollgelaufen oder weggespült wurde?
Die Kfz-Teilkaskoversicherung übernimmt laut GDV bei Hochwasser und Überschwemmung die finanziellen Folgen des Schadens. Für den Versicherungskunden fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung an. Wenn sich eine Reparatur lohnt, wird diese von der Versicherung bezahlt. Oftmals hilft aber nur noch die Fahrt zum Schrottplatz. In diesem Fall zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert. Achtung: Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden (Tablets, Navigationsgeräte etc.), aber nicht zum Fahrzeug gehören, sind nicht versichert.
Was ist, wenn das Fahrzeug in einem hochwassergefährdeten Bereich geparkt war?
Auch dann zahlt die Versicherung. Es sei denn, der Fahrer hat grob fahrlässig gehandelt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er das Fahrzeug trotz Warnung in einem Hochwassergebiet parkt. Dann übernimmt der Versicherer nur einen Teil. Bei Vorsatz zahlt die Versicherung nicht.
Wer zahlt Schäden an Immobilien?
Eine Geschäftsinhalts- und Geschäftsgebäudeversicherung deckt Schäden zum Beispiel an Lager- und Umschlaghallen etwa durch Blitzeinschlag, Schneedruck, Sturm oder Hagelkörner ab. Im Schadensfall trägt der Versicherte einen Teil der Kosten selbst, da meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Manche Sachversicherung ersetzt laut dem GDV bestimmte Elementarschäden nicht oder nur nach entsprechender ausdrücklicher Zusatzvereinbarung. Um sich gegen eine Überschwemmung durch Starkregen abzusichern, benötigen Unternehmen deshalb außerdem womöglich eine Extended-Coverage-Deckung.
Wie sollte man im Schadensfall vorgehen?
Geschädigte sollten die Unwetterschäden mit einer Kamera dokumentieren und diese unverzüglich, zumindest aber binnen einer Woche melden. Hilfreich kann auch eine Schadensliste sein, auf der der Versicherte die einzelnen Schäden auflistet. Beschädigte Gegenstände sollte man vorerst nicht entsorgen. Sie könnten später für den Schadensnachweis gebraucht werden. Allerdings ist zu beachten: Versicherte haben eine Schadenminderungspflicht. Kaputte Fenster an Gebäuden sollten also notdürftig abgedeckt werden, Elektrogeräte in überschwemmten Kellern ausgesteckt und Wertgegenstände in Sicherheit gebracht werden. (ks)
Der GDV hat hier die aktuellen Telefon-Hotlines der Versicherer zusammengefasst.