Nur 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild wurde ein Fahrer mit 78 Stundenkilometern geblitzt. Ein Bußgeld wollte der Mann deswegen aber nicht hinnehmen. Er legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, dass nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums grundsätzlich ein Messabstand von 150 Metern zum Ortsschild einzuhalten sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das anders: Die Verwaltungsvorschriften sähen nur dann einen Abstand der Tempomessstellen zu Verkehrszeichen vor, wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werde.
Hier aber sei es um die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung gegangen, sodass die Abstandsregel nicht gelte. (mp)
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss vom 4. Juli 2011
Aktenzeichen: 4 Ss 261/11