Berlin. Bereitschaftszeiten von Beschäftigten im Straßengüterverkehr müssen Arbeitgeber grundsätzlich mit dem seit 1. Januar 2015 gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn vergüten. Das hat das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage klargestellt. Demnach handelt es sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge bei der Bereitschaftszeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Diese Auffassung widerspricht zwar teilweise dem Paragraf 21a Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes, wonach unter anderem die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, keine Arbeitszeit ist. Die Bundesfinanzdirektion West des Zolls bestätigte allerdings, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit seit dem Jahresbeginn auch im Transportgewerbe nach dieser Maßgabe Lohnunterlagen prüft. Verstöße haben bisher aber noch keine Konsequenzen.
Unklar ist nämlich, ob Lkw-Lenker, die etwa als Beifahrer unterwegs sind, auf eine Be- und Entladung warten und während einer Fahrzeugbegleitung im Zug oder auf der Fähre keiner Tätigkeit nachgehen können, gleichermaßen über 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde bekommen müssen oder ob eine Differenzierung erlaubt ist.
Juristen, die sich mit der Branche auskennen, halten es für wahrscheinlich, dass Spediteure und Transporteure für Bereitschaftszeit tarif- oder arbeitsvertraglich wirksam eine geringere Vergütung vereinbaren kann als für Vollarbeit. Fraglich ist allerdings, ob die neue gesetzliche Lohnuntergrenze dabei unterschritten werden darf.
Übergangsphase bis Ende Februar
Das Bundesfinanzministerium, dem der Zoll untergeordnet ist, will sich diesbezüglich bis Ende Februar (letztmöglicher Zahltag für den ersten Mindestlohn des Jahres) mit dem Ressort von Andrea Nahles abstimmen. Einigen sich die Ministerien darauf einigen, dass Bereitschaftszeit in jedem Fall mit mindestens 8,50 Euro je Stunde zu vergüten sind, dann drohen bis zu 500.000 Euro Strafe, wenn man sich nicht daran hält. Wer weniger vereinbart, kann außerdem von Arbeitnehmern wegen Nachzahlungen in Anspruch genommen werden. (ag)