Hattersheim. Das Bundesverkehrsministerium hat laut Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) dem Verband gegenüber bestätigt, dass die Nutzung von Schlafkabinen bei Zwei-Fahrer-Besatzungen auch während der Fahrt zulässig ist. Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen sei es in der Vergangenheit üblich gewesen, dass der zweite Fahrer während der Lenktätigkeit seines Kollegen gesichert in der Schlafkabine zusätzlich zu seiner Ruhezeit geschlafen hat, so die AMÖ. Nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2006 sollte dies nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV mit Verweis auf Paragraf 21 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 21a Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung nicht mehr möglich sein. „Es ist gut, dass die Fahrer, deren Beruf sowieso nicht der leichteste ist, wieder so ausgeruht wie möglich unterwegs sein können“ kommentiert Dierk Hochgesang, Geschäftsführer der AMÖ, die Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums. (kap)
Nutzung von LKW-Schlafkabinen zulässig
Erholung für Fahrpersonal bleibt möglich: Das Bundesverkehrsministerium erklärt die Benutzung von Schlafliegen in LKW während der Fahrt für zulässig