Berlin- Nach wie vor ist nicht absehbar ist, ob bis zum 29. März 2019 ein Austrittsabkommen für den Brexit zwischen Großbritannien und der Europäischen Union zustande kommt. Für den Fall, dass es im Rahmen des geplanten EU-Austritts zu keinen Regelungen für den Straßengüterverkehr kommen sollte, hat das Bundesverkehrsministerium jetzt vorsorglich Informationen und Verfahrenshinweise für die Erteilung von CEMT-Genehmigungen veröffentlicht. Darüber informierten jetzt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Regensburg für die Oberpfalz und Kelheim. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist demnach noch geplant.
Als Notfallmaßnahme im Fall ungeregelter Verhältnisse besteht laut dieser IHK die Möglichkeit, auf CEMT-Genehmigungen auszuweichen, damit der Straßengüterverkehr mit dem Vereinigten Königreich zumindest vorübergehend fortgeführt werden könnte. Sie berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen allen CEMT-Mitgliedstaaten. Das sind die aktuellen Staaten der EU sowie Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, zudem viele ost- und südosteuropäische Staaten. Anträge können Unternehmen bis zum 8. März 2019 bei der BAG-Außenstelle Berlin stellen unter der E-Mail-Adresse: BAG-Berlin@bag.bund.de
Im Gegensatz zu den nicht kontingentierten und bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren geltenden Gemeinschaftslizenzen sind CEMT-Genehmigungen laut dem Ministerium in begrenzter Zahl verfügbar. Es gibt Jahresgenehmigungen, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben. Das Deutschland zugewiesene Kontingent war demnach in den vergangenen Jahren mehr als ausreichend. Für das Jahr 2019 stünden 2120 Jahresgenehmigungen und 2400 Kurzzeitgenehmigungen zur Verfügung. (ag)