Karlsruhe. Frachtführer sollten eine Übernahmequittung niemals „blind“ unterschreiben, ohne die übernommene Ware genau zu kontrollieren. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin. Anderenfalls kann der Frachtführer bei einem Schaden zur Haftung herangezogen werden.
In vorliegenden Fall war ein Frachtführer mit dem Transport von Tiefkühlware beauftragt worden. Der Transportauftrag beinhaltete die Verpflichtung, die Temperatur der Ware zu kontrollieren. Die Übernahme wurde per Quittung bestätigt, weitere Frachtpapiere gab es nicht. Eine Temperaturkontrolle der Ware durch den Fahrer fand allerdings nicht statt.
Tatsächlich wurde die Ware warm und musste entsorgt werden, für den Schaden haftet nun der Frachtführer. Der Anspruchssteller konnte beweisen, dass der Schaden in der Obhut des Frachtführers entstanden ist. Dies gelingt ihm mit einer solchen Übernahmequittung auch dann, wenn der Frachtführer behauptet, er sei an der Kontrolle der Temperatur gehindert worden. Weil er die Quittung dennoch unterzeichnet hatte, ohne sich von der Richtigkeit der dortigen Angaben zu überzeugen, muss er nun haften. (ctw/sno)
Urteil vom 23. November 2017
Aktenzeichen: I ZR 51/16