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Neues Seehandelsrecht in Kraft getreten

07.05.2013 09:30 Uhr
Neues Seehandelsrecht in Kraft getreten
Der Bund hat das über 100 Jahre alte Seehandelsrecht modernisiert
© Foto: Picture Alliance/dpa/Marcus Brandt

Die Modernisierung des Seehandelsrechts hat auch Auswirkungen auf das Landfrachtrecht – hier ändern sich vor allem die Haftungsregeln.

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Berlin. Am 25. April 2013 ist die Reform des Seehandelsrechts in Kraft getreten. Auch das allgemeine Transportrecht, das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Fracht-, Speditions- und Lagerrecht, ist modernisiert worden. Die meisten Änderungen betreffen die Haftungsregeln. Sie beruhen auch künftig auf den Prinzipien der von Deutschland ratifizierten Haager Regeln und den in das HGB übernommenen Haag-Visby-Regeln.

Mit dem neuen Seehandelsrecht entfällt der bisherige Haftungsausschluss für Verfrachter bei Schäden durch Feuer oder nautisches Verschulden. In diesem Zusammenhang hat der Bund auch die gesetzliche summenmäßige Beschränkung der Haftung des Absenders für Fehlinformationen beseitigt. Zudem ist es jetzt nicht mehr nötig, Haftungslimits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den gesetzlichen Höchstbeträgen abweichen, drucktechnisch hervorzuheben.

Auch die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wurde erleichtert, indem auch eine durch E-Mail übermittelte Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, als formgültige Erklärung anerkannt wird, die die Verjährung hemmt. Darüber hinaus ist es nun erstmals möglich, elektronische Konnossemente und Seefrachtbriefe zu verwenden. Neu ist die Rechtsfigur des ausführenden Verfrachters. Das ist derjenige, der nicht Vertragspartner des Befrachters ist, aber die tatsächliche Seebeförderung ganz oder teilweise durchführt. Ebenfalls wichtig: Künftig ist der Arrest von Schiffen zur Sicherung einer Forderung gegen den Reeder leichter möglich.

DSLV: ADSp-Hinweis auf Dokumenten anpassen
Das neue Seehandelsrecht und die damit verbundenen Änderungen im allgemeinen Transportrecht machen es notwendig, den heute von vielen Speditionsunternehmen verwendeten ADSp-Hinweis auf Briefbögen und sonstigen vertragsbegründenden Schriftstücken anzupassen, um bestimmten Haftungsrisiken Rechnung zu tragen. Darauf wies jetzt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin. Dies sei insbesondere erforderlich, weil eine Neufassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedigungen (ADSp), die zurzeit zwischen den Verbänden der verladenden Wirtschaft und des Transport- und Logistikgewerbes verhandelt wird, noch auf sich warten lässt. (ag)

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