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Neues Gesetz soll Zahlungsverzug verhindern

14.05.2012 14:19 Uhr
In einigen Fällen kann ein Zahlungsverzug die Existenz des Unternehmens gefährden
© Foto: Sebastian Wolf/Fotolia

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz beschlossen, dass die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessern soll

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Berlin. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat in der vergangenen Woche den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es nach Auskunft des Ministeriums, die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern zu verbessern.  Wenn Schuldner es hinauszögern, offener Forderungen zu begleichen, oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen, sei das vor allem für kleine und mittlere Unternehmen mit finanziellen Risiken verbunden.

Der Gesetzentwurf soll die Möglichkeit einschränken, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben. Dafür ist eine Ergänzung im Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen. Demnach müssen öffentliche Auftraggeber für Waren und Dienstleistungen künftig innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder Empfang einer Gegenleistung bezahlen. In Ausnahmefällen lässt sich diese Frist auf maximal bis zu 60 Tage verlängern.

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Zudem ist für jeden Zahlungsverzug laut dem Gesetzentwurf eine Entschädigung für Beitreibungskosten von mindestens 40 Euro vorgesehen sowie eine Anhebung des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Geschäfte zwischen Unternehmern von acht auf neun Prozentpunkte über Basiszinssatz.

Mit dem Gesetzentwurf setzt das BMJ eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht um. Die Umsetzungsfrist endet am 16. März 2013. (ag)

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KOMMENTARE


truckerfriend

15.05.2012 - 12:50 Uhr

Das ist eine gute Sache, würde mich freuen wenn sich die BAG auch daran hält und die Auszahlungen für Investitionen beim De-minimis Program so zeitnah auszahlt. Wir warten noch immer auf Erstattungen aus 2011.


Michael Brestrich

15.05.2012 - 22:24 Uhr

Das ist wahrscheinlich das beste Gesetzesvorhaben, das wir der EU zu verdanken haben. Wie oft hat öffentliche Arroganz und Mißachtung der Leistungserbringung privater Dienstleister zu deren Ruin geführt, während die öffentlich Bediensteten keinen Schaden daran nahmen, ehrlich erworbene Leistungen einfach sechs Monate später oder gar nicht zu begleichen. Im Gegenzug aber sind Steuern von Gewerbetreibenden im Voraus fällig, und da haben die öffentlich Bediensteten aber gar kein Verständnis, wenn der Steuerschuldner gegen Forderungen an den öffentlichen Raum aufrechnen könnte, aber nicht im Voraus zahlen kann. Endlich wird diese Praxis, die jahrzehntelang gelitten hat, angegangen. Dem Land wird es nicht schaden, und der Leistungsbereitschaft auch nicht. Dieses Europa gefällt mir.


Michael Brestrich

24.05.2012 - 02:03 Uhr

Ich vermute mal, dass das Gesetz nicht rückwirkend in Kraft treten kann, da die regelmäßig zulässige Frist zur sofortigen Begleichung erbrachter Leistungen nur 30 Tage betragen soll.


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