Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2018 bekanntgegeben. Bei Dienstreisen nach Ägypten und Tunesien sind beispielsweise die Spesensätze für Verpflegungsmehraufwendungen und für Übernachtungen gestiegen. Dasselbe gilt für einzelne Großstädte in Kanada, Brasilien, Australien sowie die japanische Hauptstadt Tokio. Für Dienstreisen nach Dänemark und Weißrussland liegen die Pauschbeträge unter denen des Vorjahres. Deutlich mehr gibt es, wenn die Fahrt bzw. der Flug nach Norwegen, Finnland, Georgien und Mazedonien gehen. Zudem gelten für einige exotische Länder andere Spesensätze als 2017 (siehe Link zur Übersicht am Ende der Meldung).
Arbeitgeber kann Reisekosten erstatten
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ist geregelt, welche Pauschalen wann Anwendung finden: Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Der Pauschbetrag bei mehrtägigen Dienstreisen ohne Tätigwerden richtet sich demnach bei der Anreise nach dem Ort im Ausland, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, und bei der Abreise nach dem letzten Tätigkeitsort. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an die Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder Arbeitsstätte direkt eine weitere Dienstreise an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale.
In allen anderen Fällen ist Luxemburg der Maßstab
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, weist das BMF darauf hin, dass die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen ist. Das heißt, der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer muss sie von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit abziehen – unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut dem BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf der Arbeitnehmer nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)
Die BMF-Übersicht aller Spesensätze ab 2018 finden Sie hier