Erfurt. Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter bleiben unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Zwar würden jüngere Menschen durch solche Regelungen benachteiligt, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Doch zum Schutz älterer Beschäftigter dürfe der Arbeitgeber Mehrurlaub gewähren, wenn dies in einem angemessenen Rahmen bleibe.
Geklagt hatten sieben 45- bis 56-Jährige, die bei einem Schuhhersteller in Rheinland-Pfalz arbeiten. Regulär haben die Mitarbeiter dort 34 Tage Urlaub im Jahr. Das Unternehmen gibt Beschäftigten ab ihrem 58. Geburtstag jedoch zwei zusätzliche Urlaubstage und begründet dies mit der Fürsorgepflicht für die Älteren. Doch die Kläger hatten sich dadurch wegen ihres Alters diskriminiert gefühlt und ebenfalls 36 Tage Urlaub gefordert.
Der neunte Senat des Bundesarbeitsgericht wies ihre Anträge zurück und folgte damit der Linie der Vorinstanzen. Das Unternehmen habe mit seiner Einschätzung, dass Mitarbeiter ab 58 angesichts der schweren und körperlich ermüdenden Arbeit in der Schuhproduktion längere Erholungszeiten bräuchten, seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Richter verwiesen dabei auch auf den Manteltarifvertrag der Schuhindustrie, der ebenfalls zwei Tage zusätzlichen Urlaub für diese Altersgruppe vorsehe. Das beklagte Unternehmen ist jedoch nicht tarifgebunden.
In der Frage von Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer gebe es keine goldene Regel, erläuterte Gerichtssprecher Waldemar Reinfelder.
Vielmehr müsse jeweils von Fall zu Fall entschieden werden. Bei einem Bürojob könne die Abwägung einer solchen Altersstaffel ganz anders ausfallen als in einem Produktionsbetrieb. So hatten die obersten deutschen Arbeitsrichter vor zweieinhalb Jahren eine solche altersabhängige Urlaubsstaffel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gekippt. Sie hatte aber schon ab dem 30. Lebensjahr angesetzt und damit deutlich früher als im aktuellen Fall aus Rheinland-Pfalz. (dpa)