Luxemburg. Schwangere können unter bestimmten Voraussetzungen im Zuge von Massenentlassungen gekündigt werden. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). Üblicherweise stehen Schwangere unter einem besonderen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Bei Massenentlassungen liegt allerdings ein Ausnahmefall vor.
Eine Bank in Spanien hatte in diesem Streitfall bereits zehn Monate vor der Entlassung der Arbeitnehmerin im Hinblick auf bevorstehende Massenentlassungen Kriterien für die Auswahl der zu Kündigenden festgelegt. Die im Zeitpunkt der Kündigung schwangere Arbeitnehmerin erfüllte diese Kriterien. In einem solchen Fall können auch Schwangere gekündigt werden – nach den Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie. (ctw/ag)
Urteil vom 22.02.2018
Aktenzeichen: C-103/16