Braunschweig. In den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL 2-238-16) vom 21. Januar 2016 hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seine Schulungsanforderungen an das Personal in der Luftfracht, das an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, neu festgeschrieben. Diese Anforderungen ersetzen die alte Fassung gemäß NfL II 36/05 vom 4. April 2004, in der die Schulungspflichten für zwischenzeitlich neu hinzugekommene Personalkategorien (PK) noch nicht explizit erfasst sind.
Demnach ist für Personal von Spediteuren, die an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt sind (PK3), eine Grundschulung von mindestens 32 Unterrichtseinheiten und eine Wiederholungsschulung von 16 Unterrichtseinheiten erforderlich. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Bei den Regeln für das Personal von Versendern sowie Luftverkehrsgesellschaften und Frachtabfertigungsagenten, die mit Gefahrgut hantieren (PK1 und 6), hat sich nichts geändert. Für alle anderen Personalkategorien (2, 4, 5 und 7 bis 12) ist nun eine Grundschulung von acht Unterrichtseinheiten beziehungsweise eine Wiederholungsschulung von sechs Unterrichtseinheiten erstmals explizit vorgeschrieben.
Hintergrund: Alle Personen, die sich mit der Versandvorbereitung, Abfertigung und Beförderung von Gefahrgut im Luftverkehr befassen, müssen grundsätzlich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an einer Grundschulung teilgenommen haben. Innerhalb von 24 Monaten muss zudem eine Wiederholung stattfinden. Die International Civil Aviation Organisation hatte 2005 eine Schulungspflicht für die neuen Personalkategorien (etwa PK3) eingeführt. Nach diesen Vorschriften sind seither auch bereits Schulungen durchgeführt worden. Nur waren sie eben noch nicht vom LBA festgeschrieben worden. (ag)