Augsburg. Laut Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwaben gilt das Verbot der Beförderung gefährlicher Güter in Lang-Lkw auch für Einheiten mit begrenzten Mengen, die nach Abschnitt 3.4.13 ADR kennzeichnungspflichtig sind. Nach der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Kombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) gilt nach Paragraf 8 Absatz 2 ein Verbot der Beförderung gefährlicher Güter, wenn Mengen befördert werden, die kennzeichnungspflichtig sind. Darauf verweist die IHK Schwaben in ihrem aktuellen Newsletter Gefahrgut.
Dabei, so die Mitteilung weiter, wird vermeintlich immer nur die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR gesehen. Allerdings gilt laut IHK Schwaben das Verbot auch für Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in begrenzten Mengen, die nach Abschnitt 3.4.13 ADR kennzeichnungspflichtig sind, also auf jeden Fall bei mehr als acht Tonnen Bruttomasse derartiger Güter. (gh)