Frankfurt am Main. Meldet sich ein Arbeitnehmer wiederholt zu spät krank, obwohl er bereits eine Abmahnung erhalten hat, so kann das die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Der Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens am Frankfurter Flughafen war regelmäßig wegen Beschwerden an der Wirbelsäule krank geschrieben. Obwohl der Arbeitgeber ihn schriftlich an seine Anzeigepflicht erinnert hatte, meldete sich der Mann regelmäßig zu spät krank. Nach vier erfolglosen Abmahnungen kündigte der Arbeitgeber schließlich.
Noch das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hingegen entschied zugunsten des Arbeitgebers. Insbesondere weil der Mann in der Flugzeugreinigung arbeite, einer Tätigkeit in der es nur ein enges Zeitfenster gebe, sei der Arbeitgeber darauf angewiesen, rechtzeitig von der Arbeitsunfähigkeit zu erfahren. (nck)
Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 18.01.2011
Az.: 12 Sa 522/10