München. Kürzlich hat die Europäische Union (EU) die nuklearbezogenen Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen den Iran gelockert. Die Abwicklung von Außenhandelsgeschäften dorthin birgt für Spediteure aber noch immer Risiken. „Das Iran-Embargo besteht bis mindestens 2023“, stellt der auf Exportrecht spezialisierte Rechtsanwalt Harald Hohmann klar. „Zum sogenannten Implementation Day am 16. Januar 2016 ist es nur zu Erleichterungen gekommen.“ So seien etwa in der EU die Güter- und Personen-Listen um etwa 50 Prozent gekürzt worden, die übrigen Güter- und Personenbeschränkungen gelten aber zunächst unverändert fort, erläutert der Rechtsexperte aus Büdingen.
Für den Spediteur stellt sich angesichts der Regelvielfalt und -komplexität die Frage, welche Prüfpflichten ihn konkret treffen und worauf er achten muss, um sich nicht strafbar zu machen. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) gibt dafür Handlungsempfehlungen:
- Irangeschäfte über eine zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen abwickeln
- die vom DSLV empfohlene Exportvollmacht beziehungsweise bei reinem Transport die Erklärung zur Exportkontrolle verwenden
- güterbezogene Embargoverstöße ausschließen
- alle an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, Iranembargo-Verordnung und US-Listen überprüfen
- Checken, ob der Auftraggeber, Empfänger, Carrier, Subunternehmer etc. eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung ist (Überprüfung nur bei negativen Indizien erforderlich)
- bei Zweifeln: beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anfragen (ir/ks)