Köln. In dem Fall ging es um einen Servicetechniker im Außendienst, der während der Arbeit bei Kunden keine Maske tragen wollte. Einer entsprechenden Anweisung seines Arbeitgebers an alle Servicetechniker mit Kundenkontakt widersetzte er sich und weigerte sich im Dezember 2020, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Seinem Arbeitgeber legte der Servicetechniker außerdem ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest mit der Bezeichnung „Rotzlappenbefreiung“ vor. Darin hieß es, dass es dem Techniker „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasenbedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Der Arbeitgeber erkannte das Attest mangels nachvollziehbarer Angaben nicht an. Gleichzeitig bot er aber an, die Kosten für medizinische Masken zu übernehmen.
Arbeitnehmer lehnt Angebot ab
Der Servicetechniker stellte sich quer und weigerte sich weiterhin Serviceaufträge auszuführen, bei welchen er eine Maske tragen müsse. Eine Abmahnung folgte. Nachdem aber auch dies zu keiner Veränderung führte, sprach ihm das Unternehmen eine außerordentliche Kündigung aus. Dies wollte der Maskenverweigerer nicht akzeptieren und reichte beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage ein. Diese wurde jetzt jedoch vom ArbG Köln mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger mit seiner beharrlichen Weigerung, den von seinem Arbeitgeber angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen habe.
„Rotzlappenbefreiung“ wird nicht anerkannt
Auch das vorgelegte ärztliche Attest erkannte das Arbeitsgericht nicht an. Denn das Attest sei nicht aktuell gewesen. Außerdem sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen, so das Gericht. Es bestünden außerdem Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen, da der Servicetechniker den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte. Dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung sei der Arbeitnehmer nicht nachgekommen.
Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 17. Juni 2021
Aktenzeichen 12 Ca 450/21
(ts)