Luxemburg. Wird ein Transport zwischen EU-Mitgliedsstaaten mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln auf unterschiedlichen Teilabschnitten durchgeführt, kann bei einem gerichtlichen Verfahren sowohl ein Gericht am Ort der Versendung als auch am Ort der Ablieferung zuständig sein. Darauf weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines multimodalen Transports von Finnland nach Großbritannien hin.
Gemäß einem Vertrag mit einem finnischen Unternehmen unternahm ein britischer Frachtführer die Beförderung von Gütern von Finnland in das Vereinigte Königreich. Zunächst mit einem Lkw zum Hafen, dann weiter auf einem Schiff und zuletzt wieder per Lkw auf dem Landweg. Nachdem die betreffenden Güter auf dem letzten Teilstück im Vereinigten Königreich abhandengekommen waren, klagten das finnische Unternehmen und der Versicherer der Güter auf Schadensersatz bei einem finnischen Gericht.
Vor dem Oberster Gerichtshof in Finnland war anschließend streitig, welche Gerichte international zuständig sind. Hierzu erklärte der Europäische Gerichtshof, dass Artikel 5 der EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen ist, dass in einem solchen Fall sowohl der Ort der Versendung als auch der Ort der Lieferung der Güter für ein Gerichtsverfahren zuständig sein kann. Es besteht ein Wahlrecht. (ctw/ag)
Entscheidung vom 11.07.2018
Aktenzeichen: C-88/17