Berlin/Hamburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen tarifvertraglichen Mindestlohn haben - auch wenn sie darüber hinaus vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber bekommen. Auch Schmutz- oder Erschwerniszulagen müssten damit weiterhin zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden, erklärt der Arbeitsrechtler Martin Mönks. „Leistungen, die ausschließlich die erbrachte Arbeit vergüten, werden aber angerechnet“, so der Rechtsexperte. Das sind vor allem die von den Tarifparteien zusätzlich zu den prozentualen Erhöhungen ausgehandelten Einmalzahlungen.
Das Urteil des EuGH schafft damit laut Mönks Klarheit. Es stehe nun fest, dass nicht alle Leistungen bei einem Mindestlohn anzurechnen seien. Damit habe der EuGH die Weichen für die Handhabung eines gesetzlichen Mindestlohns gestellt, so Mönks. (ks/dpa)
Urteil vom 07.11.2013
Aktenzeichen C-522/12