Die Rechtsform der Stiftung ist nicht auf gemeinnützige Stiftungen begrenzt. Sie können auch als Familienstiftung den Angehörigen einer Familie zugutekommen. „Das eröffnet gerade bei Nachfolgeregelungen interessante Möglichkeiten“, so Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerberater Hannes Wunderlich in München.
Kein Nachfolger in der eigenen Familie
Besteht das Vermögen aus einem vom Stifter selbst gegründeten und aufgebauten Unternehmen, will dieser häufig auch, dass sein Lebenswerk gesichert ist und fortgesetzt wird. „Die dauerhafte Unternehmensführung durch eine Stiftungsorganisation ist vor allem dann interessant, wenn sich unter den Abkömmlingen des Stifters keine Person befindet, die willens oder in der Lage wäre, dessen Nachfolge anzutreten“, sagt Wunderlich.
Das primäre Ziel einer Familienstiftung ist laut Ecovis, das Familienvermögen vor zukünftiger Zersplitterung durch Erbteilung oder Verkauf zu bewahren. Diese tritt zwischen Unternehmen und Familie. Sie übernimmt an Stelle der Familie die Funktion des Eigentümers.
Stiftungsorgane mit Familienmitgliedern
Die Familienmitglieder haben danach keinen Zugriff mehr auf die Unternehmenssubstanz. Sie bekommen trotzdem als sogenannte Destinatäre, also als Begünstigte, weiterhin Erträge. In der Satzung lässt sich festgelegen, dass die Stiftungsorgane, eventuell auch teilweise, durch Familienmitglieder zu besetzen sind. So lässt sich laut Ecovis ein dauernder Einfluss der Familie auf das Unternehmen sicherstellen.
Um ihre Rechtsfähigkeit zu erhalten, muss die Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde staatlich anerkannt werden, wie das Beratungsunternehmen weiter ausführt. Ist die Stiftung rechtsfähig, scheidet die gestiftete Vermögensmasse aus dem Vermögen des Stifters aus. Die Stiftungsorgane verwalten dieses dann.
Eine staatliche Stiftungsaufsicht übernimmt die Kontrollfunktion und ersetzt den fehlenden Eigentümer an dieser Stelle. Sie hat Informations- und Prüfungsbefugnisse und muss bestimmten Geschäften der Stiftungsorgane zustimmen, erklären die Berater weiter.
Vorausschauende Gestaltung der Satzung wichtig
Ein Nachteil der Lösung: Die Rechtsform erschwere es, sich an geänderte Verhältnisse anzupassen. Das liegt daran, dass sich die vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung im Nachhinein nur eingeschränkt ändern lässt. Die Stiftungsorgane sind daran gebunden.
„Wichtig ist es daher, dass bereits der Stifter mit einer vorausschauenden Gestaltung der Satzung Möglichkeiten schafft, dass die Stiftungsorgane die Satzung in bestimmten Fällen ändern können“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.
Die Satzung regelt die Details der Stiftungsorganisation, beispielsweise den Sitz der Stiftung, die Details über die Zweckverfolgung, die Geschäftsführung und Vertretung. Der Stifter kann sich zwar Sonderrechte wie Satzungsänderungen zu seinen Lebzeiten vorbehalten. „Eine Änderung des Stiftungszwecks ist aber grundsätzlich nicht mehr möglich“, sagt Hintermayer.
Steuervorteile einer Doppelstiftung
Zudem weist das Beratungsunternehmen auf steuerliche Vorteile im Sonderfall der sogenannten Doppelstiftung hin: Wenn ein Stifter neben der Absicherung seiner Familie oder der Unternehmensfortführung auch gemeinnützige Zwecke fördern möchte, würden sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. So lasse sich der Steuervorteil einer gemeinnützigen Stiftung mit dem einer Familienstiftung kombinieren.
Aber wie funktioniert das nun? Um eine Doppelstiftung zu errichten, überträgt der Stifter einen Teil seiner Gesellschaftsanteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG auf eine gemeinnützige Stiftung, wie die Berater erklären. Die restlichen Gesellschaftsanteile gibt er an die Familienstiftung.
Dieses Modell der Doppelstiftung lässt sich steuerlich optimieren durch inkongruente, also nicht übereinstimmende Gewinnausschüttungen und Stimmrechte, so Ecovis. Die Finanzverwaltung erkenne diese Gestaltungen in gewissen Grenzen auch steuerlich an. Damit kann laut den Beratern die Doppelstiftung genutzt werden, um die Erbschaftsteuer zu optimieren. (mwi)