Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft. Damit ist es unter anderem weiterhin möglich, das Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten können, wenn mindesten zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Regulär müssen es ein Drittel der Mitarbeitenden sein, damit das Unternehmen in den Genuss der Arbeitsförderung kommen kann.
Ziel der Regelungen sei, Beschäftigungsverhältnisse zu sichern sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen zu vermeiden. Das teilen Bundesregierung und Bundesarbeitsministerium mit.
Wie sich die Corona-Infektion im kommenden Herbst und Winter ausbreitet und entwickelt, sei ebenso unsicher wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, hebt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hervor.
„Daher sorgen wir mit der vorliegenden Verordnung dafür, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter trägt und Arbeitsplätze sichert. Den Betrieben wird so über den 30. September 2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gegeben.“
Geplantes Gesetz soll weitere Verlängerungen ermöglichen
Außerdem hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für einen vom Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen. Damit soll es der Regierung ermöglicht werden, auch nach Ende September Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung umfassend und kurzfristig erlassen zu können. Die entsprechende Verordnungsermächtigung soll bis 30. Juni 2023 gelten, so der Bund. (mwi)