Dafür haben die Kabinettsmitglieder die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen, wie das Bundesarbeitsministerium weiter mitteilt. Die Verordnung tritt zum 1. Juli in Kraft und gilt bis 30. September.
So bleiben unter anderem die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum Ende der Verordnung im Herbst bestehen. Auch die Zahl Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Ebenso wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes weiter verzichtet.
Wie vorgesehen: Andere Sonderregeln laufen aus
Allerdings laufen die übrigen Sonderregelungen wie geplant zum 30. Juni aus. Denn die Einschränkungen, mit denen die Pandemie eingedämmt werden sollte, seien inzwischen weitestgehend aufgehoben, so das Ministerium. Damit seien auch die davon ausgehenden Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt weggefallen.
Reaktion auf Lieferkettenprobleme und Ukraine-Krieg
Mit der Verlängerung reagiere man auch auf die Lieferkettenproblematik in Folge des Ukraine-Kriegs und einer möglichen Verschärfung der Situation. „Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden“, so Arbeitsminister Hubertus Heil. „Wie sich die Lage weiterentwickelt, werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten.“
Die Herausforderungen äußern sich bereits in der veränderten Branchenzusammensetzung bei den Anzeigen zur Kurzarbeit. Während diese bei Personal im Gastgewerbe und Handel laut Ministerium deutlich zurückgeht, hat der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen. (mwi)