Ab der Förderperiode 2024 hat das Förderprogramm „De-Minimis“ einen neuen Namen: Transport-Unternehmen mit mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeugen können ab 5. Februar Anträge für das Programm „Umweltschutz und Sicherheit“ (US) einreichen. Darauf weist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf seiner Webseite hin.
Die Antragsfrist endet am 31. Mai. Interessierte können Förderanträge ausschließlich über das e-Serviceportal des BALM stellen. Aktuell ist der Punkt im Portal noch nicht entsprechend angepasst, wie das Amt erklärt. So enthalten einige Bereiche wie die Antrags-ID noch das Kürzel „DM“.
Gefördert werden fahrzeugbezogene oder effizienzsteigernde Maßnahmen bei schweren Nutzfahrzeugen. Dazu zählen etwa Fahrassistenz- oder Partikelminderungssysteme, Telematiksysteme sowie Software, mit der sich Daten des Digitachos auswerten lassen.
Eigentlich sollte das De-Minimis-Förderprogramm an die reformiert EU-Verordnung für „De-Minimis-Beihilfen“ angepasst werden. Als das Bundesverkehrsministerium und das BALM das Programm vorbereiteten, war das neue EU-Recht noch nicht in Kraft, wie das Bundesamt weiter erläutert. Um eine zeitnahe Förderung zu ermöglichen, entschieden sich die beiden Behörden, das Programm auf Basis der bestehenden Förderrichtlinie umzusetzen.
Allerdings sind einige Abweichungen zur „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ vorgesehen, da die EU-rechtliche Grundlage der Richtlinie nur bis 30. Juni 2024 gilt. Bewilligungen sind daher auch nur bis dahin möglich.
Was ändert sich im Vergleich zu 2023 außer dem Namen?
So müssen beispielsweise Antragsstellende ihre Fahrzeugnachweise ausnahmsweise erst mit dem Verwendungsnachweis vorlegen, damit das BALM die Anträge schneller bearbeiten kann. Sie erklären dazu mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollformular unter anderem, dass sie Halter oder auch Eigentümer der förderfähigen Fahrzeuge sind.
Ein weiteres Beispiel: Stichtag für die Fahrzeugnachweise ist der 1. Dezember 2023. Das BALM weist zudem darauf hin, dass man diejenigen Nachweise „wohlwollend“ prüfen würde, die sich hinsichtlich Eigentümer oder Halter auf andere Tage zwischen zwischen dem 1. Dezember und dem Tag der Antragsstellung beziehen.
Interessierte können zudem diesmal nur einen Antrag stellen, Folgeanträge sind nicht möglich. Ebenfalls lassen sich bei den Verwendungsnachweisen nur Produkte auswählen, die das Amt als förderfähig anerkannt hat. Eine Liste dazu hat das BALM auf seiner Webseite eingestellt (PDF mit Stand 23. Januar hier, die Behörde aktualisiert die Liste regelmäßig, daher nur ein Zwischenstand).
Für die Förderperiode 2025 soll eine auf der neuen EU-Verordnung basierende neue Richtlinie entstehen.
Informationen zum Verfahren und weiteres für 2024 hat das BALM hier auf seiner Webseite zusammengestellt. Außerdem hat es hier ein PDF mit FAQ bereitgestellt.