Berlin. Die neue Richtlinie „über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ (De-Minimis-Förderprogramm) wurde am Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zum Vorjahr ergeben sich zwei wichtige Änderungen.
Der Förderbetrag von 1000 Euro pro LKW bleibt auch für das Jahr 2015 erhalten. Der Förderhöchstbetrag pro Unternehmen soll aber ab 2015 wieder auf die ursprüngliche De-Minimis-Grenze von 33.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Zuletzt waren es 25.500 Euro je Unternehmen. Betriebe mit einem größeren Fuhrpark können damit mit einer etwas erhöhten Förderung rechnen. Stichtag für die Zahl der förderfähigen LKW ist wieder der 15. September. Die Antragsfrist läuft vom 1. bis 31. Oktober 2015.
Neuer Unternehmensbegriff
Eine entscheidende Änderung ergibt sich durch die geänderten Definition des Unternehmensbegriffs in der Förderrichtlinie. Die Neudefinition ist aufgrund einer Änderung der EU-Beihilfevorschriften zwingend erforderlich gewesen.
In der Richtlinie heißt es jetzt: „Der Begriff des Unternehmens bezeichnet für die Zwecke dieser Richtlinie jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder de facto von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.“ Im Abschnitt 3.3.2 der Richtlinie sind mehrere Bedingungen aufgeführt, wann Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten. (siehe PDF-Download der Richtlinie).
Begriff der „Beherrschung“ maßgeblich
Nach Angaben des Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) ist für die Beurteilung von verbundenen oder wirtschaftlich verflochtenen Unternehmen nun der Begriff der „Beherrschung“ entscheidend. Wenn verbundene Unternehmen im Sinne der Definition als ein einziges Unternehmen anzusehen sind, habe das die Konsequenz, dass die verbundenen Unternehmen zusammen nur einen Förderhöchstbetrag von 33.000 Euro pro Jahr erhalten könnten, so der Verlader- und Fuhrparkbetreiberverband.
Den Förderantrag müsse dann das beherrschende Unternehmen für alle verbundenen Unternehmen stellen, wobei die förderfähigen Fahrzeuge bei den einzelnen Unternehmen für die Gesamtförderung maßgeblich sei. „Einem solchen Antrag ist auch eine Erklärung beizufügen, in der alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden verbundenen Unternehmen aufgeführt sind“, sagt der BWVL. (ak)