Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist darauf hin, dass sich „Subventionsbetrug nicht lohnt“. In einer Pressemitteilug verweist die Behörde auf die aktuelle Verurteilung eines Verantwortlichen bei einem Güterkraftverkehrsunternehmens wegen Betrugs bei der Beantragung von Fördergeldern zur Aus- und Weiterbildung.
Laut BAG hat das Amtsgericht Düsseldorf in dem konkreten Fall den Verantwortlichen eines Güterkraftverkehrsunternehmens wegen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren gegen einen weiteren Verantwortlichen wurde gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro eingestellt.
Falsche Unterlagen vorgelegt
In den Jahren 2009 bis 2011 beantragten die Angeklagten für ihr Unternehmen die Förderung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern ihres Unternehmens in Höhe von insgesamt rund 1,2 Millionen Euro. Um die Fördergelder zu erhalten, täuschten die Unternehmer die Bewilligungsbehörde durch Vorlage inhaltlich falscher Unterlagen. Tatsächlich waren die zur Abrechnung vorgelegten Angaben über Weiterbildungsmaßnahmen und die Anzahl der angeblichen Teilnehmer aus der Luft gegriffen, keine der angegebenen Maßnahmen hatte stattgefunden.
Scheinrechnungen eingereicht
Um dies gegenüber der Bewilligungsbehörde noch weiter zu verschleiern, gründeten sie ein Unternehmen, das die angeblichen Weiterbildungen durchgeführt haben soll. Dieses Unternehmen erstellte Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht erfolgte Schulungen; die Angeklagten legten die Scheinrechnungen bei der Bewilligungsbehörde vor.
Wie die Behörde auf Anfrage der VerkehrsRundschau mitteilte, ist das kein Einzelfall gewesen: Inzwischen habe das Bundesamt einige hundert Verdachtsfälle an die zuständigen Staatsanwaltschaften übergeben.
Sperrung für BAG-Förderprogramme
Neben der strafrechtlichen Sanktion hat in diesen und vergleichbaren Fällen der Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Antragsteller, so das BAG. Zunächst werden die zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen zurückgefordert. Ferner werden Antragsteller bei einer rechtskräftigen Verurteilung für die drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des Bundesamtes für Güterverkehr ausgeschlossen. (ak)
Aktenzeichen: 106 Ls-120 Js 335/12-48/13
Urteil vom 27.02.2014