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De-Minimis: BAG nimmt Antragsformulare von Website

20.09.2013 16:13 Uhr
De-Minimis: BAG nimmt Antragsformulare von Website
Die Anträge für De-Minimis werden noch einmal überarbeitet
© Foto: Fotolia/N-Media-Images

Wegen eines umstrittenen Passus hat das BAG die bereits eingestellten Antragsformulare wieder von der Website genommen.

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Köln. Wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) mitteilt, wurden die am Dienstag auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zum Download bereitgestellten Antragsformulare für das De-Minimis-Förderverfahren an diesem Donnerstag  wieder von der Seite entfernt.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) hat das Antragsformular sowie das Merkblatt De-Minimis 2014 wieder von der Internetseite herunternehmen lassen, nachdem der DSLV das BMVBS auf einen aus Sicht des Verbandes kritischen Passus aufmerksam gemacht hatte. Die Dokumente würden aktuell erneut überprüft.

Der Verband stößt sich vor allem an einer einführenden Formulierung auf dem ursprünglichen Antragsformular. Dort hieß es wörtlich:

„Antragsberechtigt sind nur rechtlich selbstständige Unternehmen, die keine wirtschaftliche Einheit mit andere Unternehmen bilden. Eine Zweigniederlassung, die rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung ist und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterliegt, ist nicht antragsberechtigt. Dies gilt auch, wenn die Zweigniederlassung ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ist, aber eine wirtschaftliche Einheit mit anderen Unternehmern bildet.“

Durch diesen Passus, so die Kritik des Speditionsverbandes, würden zahlreiche Unternehmen aus der Förderung fallen, beispielsweise, wenn in einem Unternehmen eine Holding über mehrere Tochterunternehmen verfügt, die in unterschiedlichen Logistikbereichen tätig sind. Es könnten dann für das Gesamtkonstrukt nur noch ein Antrag gestellt werden, nicht aber für jedes Tochterunternehmen, selbst wenn diese rechtlich selbstständig sind. Hintergrund für die Klausel in den Antragsformularen, die aus Sicht der Verbände „völlig überraschend“ in den Formularen aufgetaucht war, sind mehrere Gerichtsurteile u.a. des europäischen Gerichtshofes (EuGH). Nach EU-Recht muss ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beihilfekumulierung in Unternehmen kommt.

Laut DSLV stehe zur Zeit nicht fest, ob die seit Dienstag zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen dennoch genutzt werden können. Vorsorglich empfiehlt der DSLV deshalb, den Antrag erneut zu stellen, sobald die neuen Antragsformulare veröffentlicht worden sind.

Auch für das Fördermittelverfahren Aus- und Weiterbildung warten die Unternehmen auf die Veröffentlichung der Antragsunterlagen des BAG. Diese werden erst dann auf der Internetseite des BAG zum Download bereitgestellt, wenn die zu Grunde liegende Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht ist. Dies ist frühestens am 23. September 2013 der Fall. (diwi)

 

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