Berlin. Die Binnenschifffahrt bekommt erstmals eigene Arbeitszeitvorschriften. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag einer entsprechenden Verordnung zugestimmt. Sie dient der Umsetzung der Europäischen Binnenschifffahrtsrichtlinie in das nationale Recht und erweitert Paragraf 21 des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), um für das Fahrpersonal der Binnenschifffahrt Abweichungen von den Bestimmungen des ArbZG zuzulassen. Dazu heißt es in dem Entwurf der Bundesregierung: Für den Verkehrsträger, der überwiegend durch grenzüberschreitende Aktivitäten auf dem europäischen Wasserstraßennetz gekennzeichnet ist, sollen unionsweit gleiche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung gelten.
Arbeitszeit bis maximal 14 Stunden pro Tag
Abweichend von den Vorgaben des ArbZG ist es gemäß der Verordnung künftig möglich, die tägliche Arbeitszeit des Fahrpersonals auf 14 Stunden auszudehnen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist auf 84 Stunden festgelegt. Jedoch darf innerhalb von zwölf Monaten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden. Dem Fahrpersonal müssen nach der neuen Verordnung zehn Stunden Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden eingeräumt werden, von denen sechs Stunden ununterbrochen zu gewähren sind. In jedem Zeitraum von sieben Tagen sind mindestens 84 Stunden Ruhezeit einzuhalten.
Unter Berücksichtigung einer ausreichenden Anzahl an Ruhetagen besteht die Möglichkeit, bis zu 31 aufeinanderfolgende Arbeitstage vorzusehen. Soweit sich das Fahrzeug an einem Sonn- und Feiertag im Einsatz befindet und die Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer auf dem Fahrzeug beschäftigt werden. Auf einem nicht im Einsatz befindlichen Fahrzeug muss grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbracht werden.
Arbeitszeitnachweise sind zwei Jahre aufzubewahren
Um Kontrollen zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Tätigkeit keine nachteiligen Aus-wirkungen für das Bordpersonal nach sich zieht, sieht die Verordnung für die Arbeitgeber in der Binnenschifffahrt Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeiten oder die Ruhezeiten. Der Bundesrat hat sich dafür eingesetzt, dass die Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitaufzeichnungen 24 Monate beträgt. Ursprünglich hatte die Bundesregierung vorgesehen, dass Arbeitgeber aus der Binnenschifffahrt diese Dokumente lediglich 12 Monate aufbewahren müssen.
Nach europäischem Recht müssen die Arbeitszeit- beziehungsweise Ruhezeitaufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden. Damit durch die Aufbewahrungsfrist von 24 Monaten an Bord die Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, eröffnet der Bundesrat ihnen die Möglichkeit, die Arbeits- oder Ruhezeitaufzeichnungen nicht nur an Bord, sondern nach zwölf Monaten auch beim Arbeitgeber im Betrieb aufbewahren. Das Bundeskabinett muss den am Freitag vorgenommenen Änderungen der Länderkammer noch Mitte Juli zustimmen. Anschließend kann die Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt relativ zügig in Kraft treten. (ag)