Karlsruhe. An diesem Freitag reichen 14 Transportunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein. Das teilte die Hamburger Kanzlei DD Legal mit, die die ausländischen Unternehmen dort vertritt. Die Verfassungsbeschwerde ist mit einem Eilantrag auf vorübergehende Aussetzung des MiLoG für Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten verbunden.
Der Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer auf reinen Durchfahrten durch Deutschland ist zwar bereits seit Ende Januar bis zur Klärung europarechtlicher Fragen ausgesetzt. Den 14 Transporteuren, unter denen sich neben einem österreichischen Konzern mit rund 100 Fahrzeugen vor allem kleine und mittlere Betriebe aus Polen sowie Niederlassungen deutscher Firmen in Polen befinden, reicht dies aber nicht. Sie wollen dasselbe für grenzüberschreitende Verkehre mit Be- und Entladeort in Deutschland und Kabotage-Transporte erreichen.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Damian Dziengo von DD Legal verstoßen gleich mehrere Paragrafen des MiLoG gegen das Europarecht und die darauf basierende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zudem sieht er Widersprüche zum deutschen Grundgesetz. So sei es nicht mit den Grundrechten vereinbar, dass ausländische Arbeitgeber zur Zahlung der 8,50 Euro pro Stunde gezwungen werden, sofern deren Arbeitnehmer in der Bundesrepublik tätig werden, und man ihnen weitreichende Dokumentations- und Meldepflichten auferlegt.
Das Gemeinwohl muss betroffen sein
Letztendlich hofft der Beschwerdeführer, dass die Karlsruher Richter im Zusammenhang mit dem Eilantrag den Europäischen Gerichtshof anrufen und nach dessen Rechtsprechung entscheiden, dass die umstrittenen MiLoG-Vorschriften geändert werden müssen. In der Vergangenheit hätten sich die deutschen Verfassungshüter schon mehrfach mit Grundrechtsstreitigkeiten beschäftigt, die auch das Unionsrecht berühren, erläuterte Dziengo gegenüber der VerkehrsRundschau sein Vorgehen.
Ob sich das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde überhaupt annimmt, ist aber noch unklar. Denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein geltendes Gesetz sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls unerlässlich. Hinzu kommt das laufende Prüfverfahren der EU-Kommission anlässlich der deutschen Transitregelung im MiLoG. Ein Ergebnis wird zwischen April und Juni erwartet. Rechtsexperten halten es für möglich, dass deutsche Gerichte erst einmal abwarten, zu welchem Schluss Brüssel kommt, bevor sie selbst aktiv werden. (ag)