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Bund verschiebt Gelangensbestätigung erneut

11.06.2012 13:09 Uhr
Bund verschiebt Gelangensbestätigung erneut
Die Gelangensbestätigung soll alle bislang für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweise für Umsatzsteuerzwecke ersetzen
© Foto: Axel Heimken/dapd

Laut dem Finanzministerium gelten die bisherigen umsatzsteuerlichen Nachweise bei Warenlieferungen in das EU-Ausland bis zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die sechsmonatige Übergangsfrist für die Anwendung der Gelangensbestätigung als neuer Nachweis für Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. In einem Schreiben teilte das Ministerium mit, dass die bisherigen umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei Warenlieferungen in das EU-Ausland nicht wie ursprünglich geplant am 30. Juni 2012 enden, sondern bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gelten.

Wann die UStDV angepasst wird, ist noch unklar. Bis es so weit ist, kann der Nachweis weiterhin mit den anerkannten Belegen geführt werden. Laut Ministerium sollen mit der UStDV-Änderung in erster Linie die in dem derzeitigen Entwurf des BMF-Einführungsschreibens vorgesehenen Vereinfachungen und Erleichterungen abgesichert werden. Zusätzlich wird geprüft, ob weitere Vereinfachungen – auch mit Bezug auf die bisherigen Belege wie die sogenannte weiße Spediteurbescheinigung – möglich sind. (ag)

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KOMMENTARE


Erik Robin

12.06.2012 - 12:52 Uhr

Es gibt wohl nur sehr wenige Mitteleuropäer, die diesen Schwachsinn verstehen! Mit der Gelangensbestätigung kann der Absender einer Sendung den Transporteur quasi zwingen, ihm die Umsatzsteuerlast abzunehmen. Denn: Da im Ausland niemand den Sinn und Hintergrund einer Gelangensbestätigung kennt, wird auch niemand einen entsprechenden Wisch unterschreiben. Hat der Versender seinen Spediteur/Frachtführer mit der Beibringung der Gelangensbestätigung beauftragt und dieser kann das nicht erfüllen, wird die zuständige Finanzbehörde sich im Zweifel an den Transporteur wenden, um die Umsatzsteuersumme beitreiben zu können - und zwar die Umsatzsteuersumme für die Ware und nicht die für den Transport!Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Der Staat verschafft der verladenenden Wirtschaft die Möglichkeit, die Umsatzsteuerlast mit einem Trick auf den Spediteur abzuwälzen und dieser haftet schlussendlich für die Inhalte eines Handelsgeschäfts, zu dessen Zustandekommen er in keinerweise beigetragen hat. Vermutlich weiß der Verbringer nichts von der Höhe des Warenwerts (und damit von der Steuerlast) bis das Finanzamt ihm auf die Socken steigt! Und dann können viel kleine Transporteure schon mal Konkurs anmelden - die Lasten eines Fremdgeschäfts kann hier niemand tragen!


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