Frankfurt am Main/Köln. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat seine Mitgliedsunternehmen daran erinnert, angesichts der laufenden LKW-Maut-Klage vor dem Jahreswechsel mit einem Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ihre Ansprüche auf Erstattung möglichweise zu Unrecht erhobenen Gebühren gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und somit deren Verjährung zu verhindern. Nach dem deutschen Zivilrecht verfallen Ansprüche nämlich nach drei Jahren. Betroffen wären also die Jahre ab 2011.
Hintergrund: Der BGL hatte 2009 beim Verwaltungsgericht Köln mithilfe mehrerer Mitgliedsunternehmen gegen die damalige Mauterhöhung geklagt, weil diese nach seiner Meinung nicht im Einklang mit der EU-Wegekostenrichtlinie steht. Transportunternehmen hatte der Verband in diesem Zusammenhang empfohlen, per Schreiben an das BAG deutlich zu machen, dass sie die seit 1. Januar 2009 gültige Autobahnmaut nur unter Vorbehalt zahlen und zugleich Anspruch auf Erstattung der LKW-Maut erheben, sollte ein Gericht diese für unzulässig erklären.
Weil sich der Prozessauftakt verzögerte, mussten diese sich seit 2012 jährlich nach Köln wenden, um zu verhindern, dass mögliche Erstattungsansprüche verfallen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage gegen die Erhöhung der LKW-Maut von 2009 nun zwar im September dieses Jahres ab. Die drei Kläger wollen allerdings nicht aufstecken und gegebenenfalls durch mehrere Instanzen gehen. Zuständig wäre als nächstes das Oberverwaltungsgericht von NRW in Münster. Solange es kein Urteil gibt, besteht also theoretisch die Möglichkeit, dass Transporteure einen Teil der gezahlten Gebühren zurückgekommen.
BAG: Verjährungsfrist bleibt bis zum Verfahrensende gehemmt
Um diese Möglichkeit zu wahren, sollten alle Güterverkehrsunternehmer, die seit 2011 LKW-Maut an Toll Collect gezahlt haben und bisher noch keine Ansprüche auf Rückzahlung geltend gemacht haben, unverzüglich an das Bundesamt schreiben, empfiehlt der BGL. Diese sollten demnach aus Rechtsgründen die in den jeweiligen Jahren angefallenen Beträge genau beziffern und das BAG zu der Erklärung auffordern, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen. Als Unterstützung stellt der Verband seinen Mitgliedsunternehmen aktuell ein entsprechendes Musterschreiben zu Verfügung.
Das BAG erklärte indes, dass sich alle, die in der Vergangenheit bereits ein Vorbehaltsschreiben geschickt und danach ihren Anspruch zur Aufrechterhaltung der Verjährungshemmung geltend gemacht haben, nicht noch einmal melden müssen. Das Stellen eines erneuten Antrags sei entbehrlich, sagte ein Sprecher. Denn die Behörde hatte diesen Unternehmen im April bestätigt, dass die Verjährungsfrist für eventuelle Erstattungsansprüche bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren gehemmt bleibt. Dem BGL-Aufruf müssen also nur diejenigen Ernst nehmen, die noch gar nicht an das BAG geschrieben haben. (ag)