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BAG-Förderperiode 2019 startet in Kürze

03.01.2019 10:50 Uhr
Fördermittel, Geldscheine
Schnell Förderung beantragen: Geld vom Staat gibt es, bis die Fördertöpfe leer sind
© Foto: Stockfotos-MG/Adobe Stock

Ab 7. Januar beziehungsweise 14. Januar können Unternehmen, die gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen betreiben, wieder Geld aus dem De-Minimis- und dem Weiterbildungs-Programm beantragen. Es gibt einige Neuerungen.

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Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bezuschusst auch 2019 über die Förderprogramme De-Minimis und Weiterbildung Unternehmen im gewerblichen Güterverkehr. Das Geld verteilt die Behörde im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums. Wer Lkw ab 7,5 Tonnen einsetzt, kann zum Jahresbeginn wieder staatliche Förderung von personen- und fahrzeugbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung beziehungsweise von Seminaren, Schulungen und Lehrgängen beantragen. Das geht über das E-Service-Portal des BAG im De-Minimis-Programm vom 7. Januar bis 30. September 2019 und im Weiterbildungs-Programm vom 14. Januar bis 2. Dezember 2019.

Online-Lernveranstaltungen sind jetzt förderfähig

Bis auf kleinere Anpassungen in den Formularen gibt es keine grundlegenden Regeländerungen. Der Kataloge der förderfähigen Maßnahmen sind fast unverändert, weil die Richtlinien aus der vorherigen Förderperiode weiterhin gelten. Lediglich die Förderung von Abbiegeassistenzsystemen läuft laut dem BAG jetzt nicht mehr über De-Minimis, sondern über ein neues Förderprogramm, das zum 21. Januar 2019 startet (mehr dazu in der nächsten VR-Ausgabe). Alle sonstigen zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug bleiben weiterhin förderfähig.

Neu ist, dass jetzt auch Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learnings und Blended-Learning förderfähig sind. Es gibt also Geld für onlinebasierte Seminare, Schulungen und Lehrgänge. Der eine Begriff meint die zeitgleiche virtuelle Verknüpfung von Lehrgangsteilnehmern und Dozenten, der andere Begriff beschreibt eine Mischform aus elektronischem Lernen und realer Begegnung von Weiterbildungsteilnehmern und Dozenten.

Neben den sonstigen Fördervoraussetzungen müssen auch bei solchen Fernseminaren das Lehrgangspersonal die Qualifikationen und der Verwendungsnachweis die Maßgaben der entsprechenden Förderrichtlinie erfüllen. Zudem verlangt das BAG einen Nachweis, dass sich das Lehrgangspersonal und die -teilnehmer live im virtuellen Seminarraum begegnet sind. Lerninhalte, die sich online quasi aus einem Datenbankarchiv abrufen lassen, sind nicht förderfähig. Dasselbe gilt auch für Schulungen, Seminare und Lehrgänge, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind.

Zwei weitere Ergänzungen im Maßnahmenkatalog

Erstmals sind auch Weiterbildungsmaßnahmen zu alternativen Antrieben von Lkw wie CNG (Erdgas), LNG (Flüssigerdgas), Elektro unter der Maßnahmenkategorie „Wirtschaftliches Fahren“ förderfähig. Das BAG unterstützt jetzt zudem die „Zusatzqualifikation geprüfte/r Fahrzeugkranführer/in (IHK)“ finanziell. (ag)

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