Arbeitnehmer können auf Schadenersatz pochen, wenn Arbeitgeber zu spät die Ziele festlegen, für die es Bonuszahlungen gibt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (10 AZR 57/24). Der Anspruch auf Schadenersatz entstehe dann, wenn der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Verpflichtung verstoße, dem Arbeitnehmer rechtzeitig Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist, heißt es in der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Solche Zielvorgabe gibt es bundesweit in vielen betrieblichen Bonus- oder bei variablem Vergütungssystemen beispielsweise für Führungskräfte.
Richter: Kein Mitverschulden des Arbeitnehmers
In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte sich das Bundesarbeitsgericht vor allem mit den Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beim Abschluss von Zielvereinbarung beschäftigt. Nun ging es um Zielvorgaben, die in der Regel der Arbeitgeber festlegt.
In der Entscheidung der Bundesarbeitsrichter heißt es: „Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.“
Rund 16.000 Euro werden fällig
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung, der in seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine variable Vergütung hat.
Betrieblich vereinbart ist bei seinem Arbeitgeber, dass eine Zielvorgabe bis zum 1. März zu erfolgen hat. Er bekam eine Zielvorgabe, die nicht individualisiert war und ein Umsatz- und Ertragsziel enthielt. Sein Arbeitgeber zahlte dem Kläger letztlich eine variable Vergütung von 15.586 Euro brutto. Dieser bestand jedoch auf Schadenersatz wegen der verspäteten Vorgabe in Höhe von weiteren16.035 Euro brutto.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Führungskraft abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Nun muss der Arbeitgeber Schadenersatz zahlen.