Rom. „Decreto dignità“ heißt eine neue Gesetzesverfügung: „Würdedekret“. Klingt sperrig, trifft es aber im Kern. Mit dem neuen Dekret sollen die Voraussetzungen für mehr Würde sowohl im Unternehmenswesen als auch bei Berufskraftfahrern gesorgt werden. Es geht um Standortverlegungen und Arbeitsplatzbedingungen.
Davon profitieren sollen unter anderem all diejenigen Lkw-Fahrer, die nur befristet angestellt sind. Unabhängig davon, ob es sich um einen noch abzuschließenden oder einen bereits geschlossenen Vertrag handelt: Das Dekret sieht vor, dass der Arbeitgeber die befristete Tätigkeit nicht mehr zeitweise auf bis zu 36 Monate verlängern kann. Das war bislang die gesetzliche Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber Spielraum hatte und den bestehenden Vertrag noch nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln musste.
Verlängerung von befristeten Verträgen wird beschränkt
Jetzt verlangt der Gesetzgeber, dass einem befristet angestellten Arbeitnehmer bei Vertragsverlängerung bereits nach 24 Monaten ein unbefristeter Vertrag angeboten werden muss. Auch müsse es Gründe für eine Befristung des Vertrages geben. Als diese gelten laut einer Mitteilung des Verbandes Anita lediglich besondere zeitliche oder personenabhängige Anforderungen.
Innerhalb dieser 24 Monate darf ein Vertrag nur noch maximal viermal verlängert werden (bislang waren insgesamt fünf Vertragsverlängerungen möglich). Auch wird nun darauf geachtet, dass mindestens 35 Prozent aller Angestellten eines Unternehmens unbefristet beschäftigt werden. Kommt es in einem Unternehmen zu widerrechtlichen Entlassungen, sieht das Dekret eine Anpassung der Abfindungen um 50 Prozent zusätzlich vor.
Neue Hürden für Standortverlegung ins Ausland
Auch werden Standortverlegungen schwieriger. Zumindest dann, wenn italienische oder auch ausländische Firmen, die zunächst auf italienischem Staatsgebiet niedergelassen waren und dort staatliche Förderungen erhalten haben, ihren Standort ins Nicht-EU-Ausland verlegen (Ausnahme sind die Länder, die zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen).
Bei einer Standortverlegung ins Nicht-EU-Ausland innerhalb von fünf Jahren nach Teilnahme an einer Förderinitiative verlieren die Firmen die Förderung und haben außerdem mit einer Strafzahlung zu rechnen, die zwei- bis viermal so hoch wie die ursprüngliche Fördersumme sein soll. Das gilt auch dann, wenn der Produktionsstandort für den eine Fördersumme beantragt und kassiert wurde, innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist an einen anderen Ort (selbst innerhalb Italiens) verlegt wird und die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung somit nicht mehr gegeben wären.
Das Dekret ist seit dem 14. Juli 2018 in Kraft. (nja)