Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat auf Basis des Abschlussberichts der Expertenkommission auf seiner Webseite Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse zusammengestellt. Er weist darauf hin, dass die Informationen noch nicht endgültig sind, aber regelmäßig aktualisiert werden sollen.
Dezember-Soforthilfe über Erdgaslieferant
Unter anderem erklärt der Verband, dass zum Beispiel Gewerbe und industrielle Abehmer mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden im Dezember eine Enlastungs-Zahlung erhalten sollen. Sie gehören zur Gruppe eins der sogenannten Standardlastprofil-Kunden (SLP).
Die Dezember-Soforthilfe erhalten die Unternehmen über den Erdgasversorger, der sie zum 1. Dezember beliefert hat. Ähnliches gilt im Falle von Fernwärme.
Höhe auf Basis der Jahresprognose aus September
Die Höhe der Entlastung berechnet sich aus zwei Bestandteilen: dem prognostizierten Jahresverbauch für September 2022 und dem Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember plus aller anderen Preiselemente anteilig für den Dezember.
Dafür ist die Summe aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs zu multiplizieren mit dem Arbeitspreis plus Preiselemente. Außerdem erklärt der Verband, ob eine Besteuerung stattfindet.
Gaspreisbremse voraussichtlich rückwirkend ab Februar
In der zweiten Stufe soll dann die Gaspreisbremse gelten, und zwar ab dem 1. März nächsten Jahres. Es werde angestrebt, dass diese rückwirkend ab 1. Februar gelten soll, so der Verband.
Die Gaspreisbremse sieht für SLP-Kunden einen garantierten Brutto-Arbeitspreis inklusive staatlich induzierter Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas vor. Dieser Preis ist aber begrenzt auf ein Kontingent von 80 Prozent der Jahresverbrauchprognose.
Für Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gelte der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Der Durchschnittsverbrauch des Jahres basiert dabei auf der Abschlagszahlung für den Verbrauch im September 2022.
Weitere Antworten im FAQ
Die Dauer der zweiten Stufe ist mindestens bis Ende April 2024 vorgesehen. Außerdem erklärt der DIHK, warum Grundpreise und Wechselboni für die Dauer der Gaspreisbremse eingefroren werden sollen und inwieweit der Rabatt versteuert werden muss.
Weitere Fragen beschäftigen sich etwa damit, welche Lösungen es für Unternehmen geben soll, für die die Gaspreisbremse nicht ausreichen würde, welche weiteren Maßnahmen die Kommission empfiehlt oder was das „Substitutionsprodukt Gas“ ist. Alle Fragen und Anworten des Verbands finden sich hier auf der Landingpage der DIHK zum Thema.