Karlsruhe/Mainz. Der Bund kann auch weiterhin mit der Milliarden-Einnahme aus der umstrittenen Luftverkehrssteuer rechnen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Ticketsteuer am Mittwoch in vollem Umfang gebilligt. „Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar“, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, am Mittwoch in Karlsruhe. Damit scheiterte das Land Rheinland-Pfalz mit seiner Klage gegen die Abgabe. (Az.: 1 BvF 3/11).
Der rheinland-pfälzische Verkehrsminister Roger Lewentz (SPD) zeigte sich „sehr enttäuscht“ über das Urteil. Er forderte von der Bundesregierung, die Sonderbelastung für die deutschen Flughäfen neu zu regeln. Durch die nur in Deutschland erhobene Abgabe gebe es eine ungleiche Wettbewerbssituation in Europa. Rheinland-Pfalz hatte durch die Steuer das Grundgesetz verletzt gesehen und wollte sie für nichtig erklären lassen.
Die Steuer war 2011 von der schwarz-gelben Bundesregierung zur Haushaltssanierung und aus Umweltschutzgründen eingeführt worden. Sie bringt dem Bund pro Jahr eine Milliarde Euro ein und wird auf alle gewerblichen Passagierflüge erhoben, die in Deutschland starten.
Die deutsche Luftfahrtbranche fordert demgegenüber seit Jahren die Abschaffung der Abgabe. Dementsprechend fielen die Reaktionen auf das Urteil aus: „Die Luftverkehrssteuer macht die deutschen Fluggesellschaften flügellahm“, zeigte sich der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft, Klaus-Peter Siegloch, enttäuscht.
„Der Gesetzgeber hat den Tarif und die Privilegierungen der Luftverkehrssteuer gleichheitsgerecht ausgestaltet“, sagte jedoch Gerichts-Vizepräsident Kirchhof. Die Ticketsteuer ist demnach nicht ungerecht und verletzt auch nicht die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit von Airlines oder Passagieren. Des Weiteren sei der Gesetzgeber zur Erhebung der Steuer berechtigt gewesen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte unter anderem kritisiert, dass Privat- und Frachtflüge sowie bestimmte Flüge etwa zu Nordsee-Inseln ohne Bahnverbindung steuerfrei sind. Das gilt auch für Flüge die nach einem Start ins Ausland und einer Zwischenlandung in Deutschland an ein beliebig weit entferntes Ziel führen. (dpa)