Karlsruhe. Wird ein Fahrzeug von einem Privatgrundstück abgeschleppt, müssen die Kosten, die der Falschparker dafür zu erstatten hat, angemessen sein. Darauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin in Karlsruhe. In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer den Betriebsparkplatz eines Fitnessstudios genutzt. Der Betreiber des Fitnessstudios hatte für solche Fälle einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppdienst vereinbart, wonach 250 Euro netto pro Vorgang zu zahlen war. Diese Pauschale wollte er von dem Falschparker ersetzt haben.
Dass der Grundstücksbesitzer Falschparker abschleppen lassen darf, um sein Eigentum zu schützen, steht außer Frage. Der BGH stellte aber klar, dass sich die Kosten hierfür allerdings an den ortsüblichen Preisen orientieren müssen. Hier habe der Eigentümer notfalls anhand von Angeboten verschiedener Abschleppdienste die Angemessenheit zu beweisen. Der Grundstücksbesitzer darf auch das Prüfen des Fahrzeugs auf Schäden, Ermittlungen für die Halterfeststellung oder das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges in Rechnung stellen. Kosten für die Überwachung des Grundstückes oder allgemeine Bearbeitungskosten müssen Falschparker hingegen nicht erstatten. (ctw/ag)
Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13