München. Wird vereinbart, dass ein Kran für einen Hebevorgang gestellt wird, liegt kein Fracht- oder Werkvertrag vor, sondern ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag. Dies hat zur Folge, dass keine Ansprüche auf Schadensersatz bestehen, wenn bei den Kranarbeiten etwas schiefgeht, erklärte das Oberlandesgericht München.
Die Firma J orderte in diesem Fall bei dem beklagten Unternehmen einen Autokran, um eine Kiste mit Messinstrumenten anzuheben und zu verladen. Dabei sollte der Autokran mit Bediener gestellt werden. Beim Anheben machte der Bediener der Beklagten einen Fehler, der Haken des Autokrans schlug in die Kiste mit den Messinstrumenten, wodurch diese beschädigt wurden. Die Firma J. verlangte Schadensersatz, scheiterte damit aber vor dem Oberlandesgericht München.
Es liege hier kein Fracht- oder Werkvertrag vor, so dass wegen Schlechterfüllung Ansprüche bestehen könnten, erläuterten die Richter. Ein Frachtvertrag setzt demnach eine Beförderung voraus – selbst auf kürzester Distanz. Dies war hier nicht der Fall, auch war nicht die Herstellung eines Werkes vereinbart. Vereinbart war vielmehr, dass ein Kran mit Bediener gestellt wird. Diese Anforderungen hatte das beklagte Unternehmen erfüllt. Sie hatte den Bediener sorgfältig ausgewählt. Dieser handelte auf Weisung der Firma J, das beklagte Unternehmen hatte damit nichts zu tun. (ctw/ag)
Urteil vom 29.03.2018
Aktenzeichen: 23 U 3839/17